Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „LAGFA Niedersachsen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.“ führen. Die Kurzform „LAGFA“ steht für: Landesarbeitsgemeinschaft der Freiwilligenagenturen, -zentren, -börsen, -anlaufstellen und Koordinierungsstellen für das Ehrenamt in Niedersachsen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist
    1. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements durch zum Beispiel:
      • Öffentlichkeitsarbeit
      • Förderung und Etablierung von Freiwilligenagenturen, -zentren, -börsen, -anlaufstellen und Koordinierungsstellen für das Ehrenamt und deren Interessenvertretung
      • Eintreten für die Verbesserung der Rahmenbedingungen
      • Bildung einer landesweiten, trägerübergreifenden, fachlichen und fachpolitischen Vertretung
      • Entsendung von Vertretern in gesellschaftliche, fachliche und fachpolitische Gremien
      • Vernetzung von Organisationen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements
      • Koordinierung von landesweiten Projekten
    2. die Förderung von Bildung und Erziehung im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements durch zum Beispiel:
      • Durchführung von Aus-, Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Fachtagungen
      • Herausgabe und Unterstützung von bildungs- und fachpolitischen Stellungnahmen
      • Qualitätssicherung und Förderung
  2. Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen oder Einzelpersonen werden, die die in § 2 genannten Ziele selbst verfolgen oder unterstützen. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste Mitgliederversammlung, wenn der Antragsteller dies schriftlich wünscht.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt (schriftlich mit dreimonatiger Kündigungsfrist) oder Tod, durch einen von der Mitgliederversammlung mehrheitlich beschlossenen Ausschluss, bei juristischen Personen außerdem mit dem Ende ihrer Rechtsfähigkeit.
  3. Fördermitglieder können alle juristischen Personen und sonstigen Personenvereinigungen und Einzelpersonen werden, die den Verein ideell oder materiell unterstützen wollen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  4. Alle Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Über die jeweilige Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand gem. §26 BGB besteht aus drei Vorsitzenden, von denen zwei den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Zum erweiterten Vorstand gehört zusätzlich eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern/Beisitzerinnen.
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht bei derselben Institution oder Dachorganisation beschäftigt sein.
  4. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r nimmt die laufenden Geschäfte unter Verantwortung des Vorstands wahr.
  5. Der Vorstand gibt sich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands und im Verhältnis zu der/dem Geschäftsführer/in festgelegt wird.
  6. Die Mitglieder des Vorstands können eine angemessene Tätigkeitspauschale erhalten. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  7. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr einberufen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich wünscht.
  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag unter Mitteilung der Tagesordnung sowie Ort und Zeit der Sitzung schriftlich oder per E-Mail eingeladen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich oder per E-Mail bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich als Präsenzveranstaltung statt. Der Vorstand kann hiervon in begründeten Fällen (z. B. höhere Gewalt, Auswirkungen von Epidemie oder Pandemie, Nachhaltigkeit) per Beschluss abweichen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung als Online-Veranstaltung über das Internet umgesetzt werden („virtuelle Mitgliederversammlung“). Eine eindeutige Registrierung ist dazu fristgerecht erforderlich. Auch eine Kombination aus Präsenz- und Online-Veranstaltung kann der Vorstand begründet beschließen. Hierbei haben Stimmberechtigte, die nicht an der Versammlung in Präsenz teilnehmen, die Möglichkeit, ihre Stimmrechte auf elektronischem Wege auszuüben. Ergänzend kann der Vorstand beschließen, Stimmberechtigten, die nicht an der Versammlung in Präsenz oder elektronisch teilnehmen, eine Beteiligung an Abstimmungen und Wahlen per Brief zu ermöglichen. In diesem Fall müssen diese Stimmberechtigten ihre Stimme frist- und formgerecht vor der Mitgliederversammlung abgeben, damit sie im Rahmen der Mitgliederversammlung berücksichtigt werden können. Die Rückmelde- bzw. Registrierungsfristen legt der Vorstand anlassbezogen fest.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin bzw. dem Versammlungsleiter und von der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzuleiten ist.

§ 7 Kassenprüfer/innen

  1. Drei Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Mitglieder des Vorstands oder der Geschäftsführung dürfen nicht Kassenprüfer/innen sein.
  3. Die Kassenprüfer/innen haben die Aufgabe, die Revision der Buchhaltung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
  4. Die Revision gilt auch als durchgeführt, wenn ein/e Kassenprüfer/in aus wichtigen Gründen nicht prüfen konnte.

§ 8 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger Zwecke.