Kleines Geld, große Wirkung
Diese FAQ informieren kompakt über Ziele, Voraussetzungen, Verfahren und Pflichten bei der Vergabe öffentlicher Mittel im Rahmen der Mikroförderung der LAGFA Niedersachsen e. V.
Zweck der Mikroförderung
Kleines Geld, große Wirkung: Ausbau der Förderung von bürgerschaftlichem und ehrenamtlichen Engagements.
Oft fehlen Vereinen, gemeinnützlichen Organisationen, Initiativen und Privatpersonen, die sich freiwillig engagieren geringe Mittel, um Großes zu bewirken. Mit der Mikroförderung sollen landesweit Projekte unbürokratisch und schnell unterstützt werden. Ziel ist es, bürgerschaftlich und ehrenamtliche Engagierte bei ihrer Arbeit zu unterstützen. Die Mikroförderung soll Engagement dort stärken, wo es entsteht – nah an den Menschen, flexibel und praxisorientiert. Ein Rechtsanspruch besteht nicht; Entscheidungen werden ermessensgebunden, im Rahmen der verfügbaren Mittel, ausgesprochen.
Förderung können gestellt werden von:
Vereinen
gemeinnützigen Organisationen
Initiativen
Privatpersonen
die sich ehrenamtlich oder bürgerschaftlich engagieren
Voraussetzung ist ein (Wohn-)Sitz in Niedersachsen oder ein eindeutiger Bezug zum Land Niedersachsen.
Grundsätze der Compliance
Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen die freiheitlich-demokratische Grundordnung des Grundgesetzes anerkennen. Alle geförderten Maßnahmen müssen mit den Zielen des Grundgesetzes vereinbar sein.
Erklärung im Antrag
Die antragstellende Person hat im Antrag eine Versicherung abzugeben, dass keine Umgehung durch Dritte erfolgt (siehe Mehrfachanträge).
Mehrfachanträge
Mehrfachanträge pro Kalenderjahr je Träger und Projektzweck – auch durch wechselnde Personen Stand: 22.12.2025 innerhalb einer Gruppe – sind unzulässig. Verstöße führen zur vollständigen Rückforderung der Mittel und zum Ausschluss von zukünftigen Förderungen.
Fördersumme pro Projekt möglich.
Förderfähige und nichtförderfähige Ausgaben
Grundsatz: Ausgaben müssen notwendig, angemessen und dem Projekt eindeutig zuordenbar sein; der wirtschaftliche und sparsame Mitteleinsatz ist verpflichtend. Ausgaben sind tatsächlich für den Träger entstandene, negativ kassenwirksame/zahlungswirksame Auszahlungen.
Sachausgaben
Förderfähig sind ausschließlich notwendige und angemessene Sachausgaben, die unmittelbar für die Durchführung des geförderten Projekts erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere:
– Materialien und Verbrauchsmittel
– Angemessene und notwendige externe Raummieten
– Miete für technische Ausstattung und Veranstaltungsbedarf
Honorarausgaben
Honorarausgaben sind nur förderfähig, wenn sie zwingend für die Durchführung des Projekts erforderlich sind. Die förderfähigen Ausgaben dürfen insgesamt maximal 100 p€r o teilnehmender Person betragen und sind durch einen Gesamtdeckel von 450 p€r o Projekt und Träger begrenzt. Die Förderung setzt voraus, dass die Maßnahme eine Mindestdauer von vier Zeitstunden umfasst. Pauschale Honorare ohne Einzelbelege sind nicht zulässig. Personalausgaben für das Hauptamt sind nicht förderfähig.
Reisekosten
Angemessene und notwendige Reisekosten können nach Maßgabe der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) erstattet werden. Die Ausgaben müssen projektbezogen und nachweisbar sein (Ticket oder Rechnung).
Öffentlichkeitsarbeit
Ausgaben für projektbezogene Kommunikation (Flyer, Website, Social-Media-Posts) sind förderfähig, soweit sie unmittelbar der Zielerreichung dienen und die Logopflichten eingehalten werden.
Nicht förderfähig sind insbesondere:
- Kalkulatorische Kosten (z. B. fiktive Mieten, Abschreibungen)
- Preisgelder, Geschenke, Gutscheine und Wertmarken.
- Alkohol und andere Suchtmittel (als Suchtmittel gelten alle Substanzen mit Abhängigkeitspotenzial gemäß den Definitionen der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bzw. den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen).
- Ausgaben für allgemeine Werbung ohne unmittelbaren Projektbezug.
- Allgemeine Vereinsausgaben (Kontoführungsgebühren etc.).
- Ausgaben, die nicht prüffähig belegt werden können.
- Parteipolitische Veranstaltungen, missionarische oder extremistische Aktivitäten.
Hinweis: Alle Ausgaben müssen durch prüffähige Belege nachgewiesen werden. Aus den Belegen muss eine eindeutige Zuordnung zum geförderten Projekt hervorgehen.
FAQ
Nachweise, Belegpflicht und Aufbewahrungsfrist
Alle Ausgaben sind durch prüffähige Belege nachzuweisen. Aus den Belegen muss eine eindeutige Zuordnung zum geförderten Projekt hervorgehen. Nach Abschluss des Projekts ist ein Verwendungsnachweis vorzulegen.
Die antragstellende Person muss zusätzlich eine Erklärung abgeben, dass die Fördermittel ausschließlich für den bewilligten Zweck verwendet wurden.
Im Rahmen nachträglicher Prüfungen können alle eingereichten Ausgaben überprüft werden. In diesem Fall müssen sämtliche Belege vollständig vorgelegt werden können.
Alle Unterlagen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Projektabschluss aufzubewahren.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital und online.
Wann wird die Förderung ausgezahlt?
Die Auszahlung erfolgt nach Prüfung des Verwendungsnachweises. Vorabzahlungen sind nur im Ausnahmefall möglich.
Welche Fristen gelten?
Der Antrag muss vor Beginn des Projekts gestellt werden. Nach Projektabschluss ist der Verwendungsnachweis innerhalb von acht Wochen fristgerecht einzureichen.
Öffentlichkeitsarbeit und Transparenz
Geförderte Projekte müssen die Finanzierung in ihrer Kommunikation kenntlich machen. Dabei ist auf die Förderung durch die LAGFA Niedersachsen e. V. und das Land Niedersachsen hinzuweisen. Die Details werden mit der der Förderzusage mitgeteilt.
Kontakt und Beratung
Die LAGFA Niedersachsen e. V. berät Antragstellende vor und während der Projektlaufzeit.